Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 44

§ 44 – Veränderung von Ansprüchen

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Kurz erklärt

  • Leistungsträger können Ansprüche aufgeben.
  • Dies gilt, wenn die Einziehung unbillig wäre.
  • Die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab.
  • Es wird auf die Fairness der Situation geachtet.
  • Ziel ist es, unzumutbare Belastungen zu vermeiden.